§ 1 Name, Sitz und Zusammensetzung
Der Ortsverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Westerstede“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE Westerstede“.
Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Stadt Westerstede.
Der Ortsverband (OV) wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Westerstede hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt. Im Bereich der Stadt lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden. Mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen oder konkurrierenden Fraktionen/Gruppen unvereinbar.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des OV (Ortsvorstand). Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
Gegen eine Ablehnung kann die*der Abgelehnte Einspruch bei der Ortsmitgliederversammlung (OMV) einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Ortsvorstand, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5.1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Ortsvorstand zu erklären.
Verstößt ein Mitglied gegen die Pflicht, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten, so kann der Kreisvorstand das Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es mit den Beitragszahlungen länger als drei Monate im Rückstand ist und nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht innerhalb eines Monats Zahlung leistet. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste kann das Mitglied Einspruch beim Kreisvorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Kreismitgliederversammlung (KMV). Der Beschluss der KMV ist unanfechtbar. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Grundsätzlich ist bei Zahlungsschwierigkeiten nach sozial verträglichen und einvernehmlichen Lösungen zu suchen. Lösungen für aufgelaufene Beitragssummen können sein: Zahlungsaufschub, Ratenzahlungen, Zahlungserlass und vorübergehende Aufnahme unter Leitung eines symbolischen Mindestbeitrags.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.
Basis einer Mitgliedschaft ist die Befürwortung der Grundsätze der Partei. Jedes Mitglied setzt sich für die im Programm festgelegten Ziele ein, erkennt die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane an und entrichtet pünktlich die Mitgliedsbeiträge.
§ 5 Mitgliederversammlung
Das oberste Beschlussorgan des Ortsverbands ist die Mitgliederversammlung (OMV). Eine OMV findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstands, der OMV oder auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder des OV unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand einzuberufen. Der Antrag der Mitglieder kann schriftlich oder per E-Mail gestellt werden.
Eine OMV ist mit einer Frist von zehn Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt in Textform per E-Mail. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einladung auch in Schriftform per Brief erfolgen. Anvisierte Satzungsänderungen sind mit der Einladung anzukündigen.
Die Ladungsfrist kann aus zwingenden Gründen, die mit der Einladung bekanntzugeben sind, verkürzt werden. Satzungsänderungen können nicht auf einer OMV mit verkürzter Ladungsfrist beschlossen werden.
Die OMV kann auf Beschluss des Vorstands als digitale Versammlung durchgeführt werden. Dabei ist die Sicherheit auf dem Stand der Technik zu gewährleisten – auch mit Blick auf den Schutz personenbezogener Daten. Der Vorstand kann entscheiden, welche Kommunikationsmittel dabei eingesetzt werden. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Zudem muss die Teilnahme an der digitalen OMV mit gängiger, für alle Mitglieder kostenfrei nutzbarer, Software möglich sein. Digitale Versammlungen sind nicht möglich: a) bei Aufstellungsversammlungen zu einer kommunalen Liste und b) bei Aufstellung einer*eines Direktkandidat*in.
Die OMV ist bei Anwesenheit von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.
An der OMV können Nichtmitglieder teilnehmen. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist von der Protokollführung und der Sitzungsleitung zu unterzeichnen. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung des Protokolls per E-Mail. In begründeten Ausnahmefällen erhält ein Mitglied ihre*seine Ausfertigung des Protokolls per Brief.
§ 6 Beschlussfassung
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.
Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine geheime Abstimmung wird auf Antrag von mindestens einem der anwesenden Mitglieder durchgeführt.
§ 7 Gleichberechtigte Teilhabe
GRÜNE wollen, dass sich vielfältige Perspektiven in der Partei abbilden. Die Repräsentation von Diskriminierung und Benachteiligung betroffenen oder bedrohten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf der jeweiligen Ebene ist das Ziel.
Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren.
Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
GRÜNE setzen sich zur Aufgabe, ihre Strukturen so zu gestalten, dass sie in Bezug auf das Geschlecht, eine rassistische, antisemitische oder antiziganistische Zuschreibung, die Religion und Weltanschauung, eine Behinderung oder Erkrankung, das Lebensalter, die Sprache, die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität, den sozialen oder Bildungsstatus oder die Herkunft inklusiv und nicht diskriminierend wirken.
Alle Gremien des Ortsverbandes und die vom Ortsverband zu beschickenden Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.
Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz frei geben. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht und können ein Frauenvotum beantragen.
Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum in den OV-Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.
Die Mehrheit der Frauen der Versammlung/Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Vorstand überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.
Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.
§ 8 Vorstand
Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ortsverband. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sechs gleichberechtigten Vorsitzenden sowie der*dem Kassierer*in, die*der ebenfalls volle Vorstandsrechte hat.
Die Vorstandsmitglieder werden von der OMV jeweils mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird in einem Wahlgang durchgeführt, da die Positionen gleichartig sind. Die*der Kassier*in wird jedoch in einer gesonderten Abstimmung direkt in die Funktion gewählt.
Jede*r Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Positionen zu besetzen sind. Gewählt sind dabei unter Beachtung der u. g. Quoren die Bewerber*innen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich sein, ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 % der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.
Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Sollte es sich bei dem abgewählten Vorstandsmitglied um die*den Kassierer*in handeln oder durch die Abwahl eines Vorstandsmitglieds die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten werden, so ist eine Abwahl nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Ein Abwahlantrag ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
Sollte ein Vorstandsmitglied gegenüber dem Ortsvorstand ihren*seinen Rücktritt erklären und dadurch die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder unterschritten werden, so ist innerhalb von vier Wochen ab Rücktritt eine OMV zur Nachbesetzung des bzw. der vakanten Vorstandsämter einzuberufen. Bei einem Rücktritt, der die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder nicht unterschreitet, ist eine Wahl zur Nachbesetzung bei der nächsten regulär stattfindenden OMV durchzuführen.
Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen.
Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.
Die Ortsverbandsvorsitzenden vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Ortsverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
Vorstandssitzungen können digital stattfinden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Durchführung digitaler OMV.
Der Vorstand trifft Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist im Rahmen einer Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann außerdem Beschlüsse in Textform treffen. Beschlüsse sind zu dokumentieren.
§ 9 Rechnungsprüfer*innen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen.
Die Amtszeit beträgt 2 Jahre im einjährigen Wechsel. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied des OV sein und dürfen kein Vorstandsamt im OV bekleiden.
§ 10 Beitrags- und Kassenordnung
Ortsverbände besitzen Finanz- und Personalautonomie.
Weitere Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist Bestandteil der Satzung (Zwei-Drittel-Mehrheit der OMV).
§ 11 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am Tag nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
Soweit diese Satzung keine eigenen Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.
Beitrags- und Kassenordnung des OV Westerstede
Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der OV-Satzung
§ 1 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag soll mindestens 1 % vom Nettoeinkommen betragen. Über Ermäßigungen für Personen mit geringem oder keinem Einkommen, die ihre Beiträge nicht steuerlich geltend machen können, entscheidet der Vorstand auf Antrag. Schüler*innen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zahlen keine Mitgliedsbeiträge; die Beiträge an den Landes- und Bundesverband gehen zulasten der OV-Kasse.
Die Beiträge sollen im Voraus an die für den Beitragseinzug zuständige Gliederung geleistet werden. Der Kreisverband zahlt die ihm vom Landesverband zur Quartalsmitte in Rechnung gestellten Beitragsanteile für den Landes- und Bundesverband (Voraussetzung zur Entsendung stimmberechtigter Delegierter zur Landesdelegiertenkonferenz).
§ 2 Mandatsbeiträge
Mandatsträger*innen leisten zusätzlich zu ihren Mitgliedsbeiträgen obligatorische Mandatsträgerbeiträge an den Ortsverband.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und beträgt maximal 30 % der Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und/oder Bezüge.
Ausnahmen sind nur bei Härtefällen möglich und können auf Antrag vom Vorstand erlassen oder reduziert werden.
Die Beiträge sind monatlich fällig.
§ 3 Spenden
Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die*der Spender*in nichts Anderes verfügt hat.
Zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Zuwendungsbestätigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind.
§ 4 Haftung
Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, für die keine Deckung im Vermögen und auf dem Konto vorhanden ist. Ein negatives Reinvermögen ist nicht zulässig. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.
Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, in dem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.
§ 5 Kassenführung und Haushalt
Der Ortsverband darf seine finanziellen Mittel ausschließlich für die den Parteien nach dem Grundgesetz und dem Parteiengesetz obliegenden Aufgaben verwenden.
Die Mitglieder des Ortsvorstandes, insbesondere die*der Kassierer*in, sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Kassenführung, für die Erfassung und Vollständigkeit der Buchführung, für die Finanzplanung, für die regelmäßige Überprüfung der Beitragszahlungen und deren Höhe und für den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der*des Kassierer*in jährlich einen Haushaltsentwurf. Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Darüber hinaus stellt die*der Kassierer*in eine mittelfristige Finanzplanung auf, aus der die Vermögensentwicklung und die Rücklagen für Wahlkämpfe hervorgehen. Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt die*der Kassierer*in der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Umschichtungen zwischen einzelnen Haushaltstiteln sind durch Vorstandsbeschluss möglich. Hierzu ist die Zustimmung der*des Kassierer*in notwendig. Weiteres kann in einer Geschäftsordnung des Kreisvorstands festgelegt werden.
Der Ortsverband kann zwecks Verwaltungsvereinfachung die Kassenführung an den Kreisverband per MV-Beschluss abgeben, entweder durch a) Übernahme der Verwaltungsarbeiten, wie z. B. die Buchführung und den Jahresabschluss durch den KV, die Finanzautonomie verbleibt aber beim OV oder b) Übernahme der Finanzautonomie durch den KV und Bereitstellung von finanziellen Mitteln für den OV.
Die Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes ist für den Ortsverband maßgebend. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der steuerlichen Grenzen abweichende Regelungen beschließen.
Die Finanzen der Kreisverbände der Grünen Jugend werden über die zugeordneten Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwaltet. Eigene Bankkonten/Barkassen von Untergliederungen der Grünen Jugend Niedersachsen sind nur in Ausnahmefällen (bei Erhalt von öffentlichen Zuschüssen) mit Zustimmung des Landesvorstandes und des Landesfinanzrates von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zulässig. Die Rechenschaftspflicht in diesen Fällen besteht gegenüber dem zugeordneten Gebietsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
§ 6 Rechenschaftsbericht
Die Mitglieder des Ortsvorstandes sind für die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz und dessen Abgabe an den Kreisverband verantwortlich.
Der Rechenschaftsbericht der Ortsverbände mit Finanzautonomie ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 15.02. des folgenden Jahres beim Kreisverband abzugeben. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichts an den Landesverband gefährdet, kann der Kreisverband die Kassenführung des Ortsverbandes an sich ziehen oder eine*n Beauftragte*n einsetzen.
Der Rechenschaftsbericht des Ortsverbandes wird vor Abgabe an den Kreisverband im Ortsvorstand beraten. Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied versichert mit ihrer*seiner Unterschrift, dass die Angaben im Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss ein weiteres Vorstandsmitglied den Bericht bestätigen.
§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen
Die Rechnungsprüfer*innen prüfen mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand- und Mitgliederversammlung.
Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Die Rechnungsprüfungsbestätigung nach Vorgabe des Landesverbandes muss dem Rechenschaftsbericht unter Beachtung der Abgabefristen beigelegt werden.
Die Rechnungsunterlagen, Belege und Kontoauszüge müssen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Erstmalig beschlossen am 21. Mai 2025.
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